KarlsruhE.

Er stimmte der Samenspende für seine damalige Freundin zu, wollte das Kind aber später nicht – Unterhalt zahlen muss der Mann dennoch, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am Mittwoch wies er die Revision des Mannes aus dem Schwäbischen zurück. Willigt ein Partner in eine Samenspende ein, muss er Unterhalt zahlen – egal ob er mit der Frau verheiratet ist oder nicht, so das Grundsatzurteil. (Az.: XII ZR 99/14)

„Das Kind konnte nur durch die Einwilligung des Mannes gezeugt und geboren werden“, erläuterte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose. Deshalb müsse der Mann für den Unterhalt aufkommen. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das hatte dem sechsjährigen Mädchen Unterhaltsanspruch zugesprochen.

Nach fast siebenjähriger Beziehung hatte der zeugungsunfähige Mann der Samenspende 2007 schriftlich zugestimmt, um den Kinderwunsch seiner Partnerin zu erfüllen. Er hatte zunächst Unterhalt gezahlt, drei Monate später aber nichts mehr von Mutter und Kind wissen wollen. Die Vaterschaft hatte er offiziell nie anerkannt. Der BGH erkannte trotzdem auf „vertragliche Unterhaltspflicht“. Schließlich hatte der Mann beim Hausarzt handschriftlich erklärt, dass er „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen“ und die Verantwortung übernehmen werde. Dass diese Erklärung formlos war, war für den BGH unerheblich.