Bremen.

Ist eine Wohnung von Schimmel befallen, dürfen Bewohner die Miete mindern, mindestens 30 Prozent sind gerechtfertigt. Sind Baumängel die Hauptursache für den Schimmelbefall, spielt das Lüftverhalten des Mieters eine untergeordnete Rolle. Das entschied das Amtsgericht Bremen (Az.: 9 C 447/13), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ berichtet. Selbst wenn das Verhalten des Mieters für die Schimmelbildung mitursächlich gewesen wäre, ist der Vermieter einer Wohnung mit spröden Fugen für den Mangel verantwortlich.