Wer nach einem Einbruch der Polizei kein Verzeichnis der gestohlenen Sachen übergibt, verliert nicht unbedingt den Versicherungsschutz, berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Im konkreten Fall hatte die Versicherung den Schaden nicht reguliert, weil der Versicherte der Polizei keine „Stehlgutliste“ zukommen ließ. Der klagte und bekam Recht. Die Versicherung hätte den Betroffenen zuvor auf den Verlust der Ansprüche bei fehlender Liste hinweisen müssen (Az.: 8 U 190/14).