Itzehoe.

Erhalten Mieter eine Räumungsklage, weil sie zwei Monatsmieten schulden, haben sie eine Schonfrist: Die Kündigung wird unwirksam, wenn innerhalb von zwei Monaten alle Ansprüche ausgeglichen werden. Auch Dritte können die Schulden ausgleichen. Aber nur, wenn die Überweisung dem Schuldner zuzuordnen ist und eine Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az.: 9 S 34/14). Bedingung: Ein Mietrückstand darf nicht in den vergangenen zwei Jahren schon einmal vorgelegen haben.