Was war das für ein Fest! Daran werden sich wohl alle Beteiligten noch lange erinnern – und das nicht unbedingt der guten Stimmung wegen. Vielmehr wegen des bitteren Beigeschmacks, weil am Ende alle vor Gericht landeten.

Aber langsam: Die Idee war ja gut! Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasste den Beschluss, auf dem gemeinschaftlichen Grundstück ein Brunnenfest zu veranstalten und dafür gleich die Kosten gemäß § 16 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auf alle Eigentümer umzulegen. Das fand eine Eigentümerin nicht gut – zumindest die Sache mit den Spesen. Soll doch jeder, der feiert, selber zahlen, dachte sie. Und focht den Beschluss an.

Das Amtsgericht München gab ihr mit Urteil vom 31. Oktober 2014 darin Recht, dass der Regelungsgehalt des Beschlusses zum Hoffest mit der gesetzlichen Kostenfolge des
§ 16 Absatz 2 WEG unvereinbar ist, da es sich um keine Maßnahme handelt, welche den Interessen aller Wohnungseigentümer zu Gute kommt (481 C 14044/14). Weder diente dieser Beschluss der Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauchs.

Zu einem Mehrheitsbeschluss sind die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Absatz 3 WEG nur berechtigt, soweit die beabsichtigte Maßnahme „ordnungsgemäßer Verwaltung“ entspricht. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, lässt das WEG offen. Es konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff jedoch an verschiedenen Stellen, zunächst in den §§ 15 Absatz 2 und 21 Absatz 3, was der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entspricht. Des Weiteren ergibt sich aus dem Wortlaut §§ 21 Absatz 4, 5 und 15 Absatz 3, dass Maßnahmen, die dem Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen, zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Schließlich lässt sich aus den §§ 14 Nummer 1 sowie 21 Absatz 5 Nummer 1 entnehmen, dass ordnungsgemäß ist, was dem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer dient. Zusammengefasst gelten also alle Maßnahmen, die im Inter-
esse aller Eigentümer auf die Erhaltung oder Verbesserung des Gemeinschaftseigentums abzielen, als ordnungsgemäß.

Eine lustige nachbarliche Sause gehört nicht dazu. Daher ist eine Gemeinschaft immer gut beraten, wenn sie die Kosten von Anfang an rein privat oder durch Spenden finanziert und nicht aus den gemeinschaftlichen Konten deckt. Dann klappt es auch wieder mit den Nachbarn – und alle sind froh, friedlich und feierfreudig. Prost!

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Kreditaufnahme einer Eigentümergemeinschaft