Erfurt. Richter des Bundesarbeitsgerichts haben entschieden, dass eine Kündigung wegen der Herstellung von Raubkopien am Dienst-PC rechtens ist.

Wer auf seinem Dienstrechner Unmengen von privaten Bild-, Musik- und Video-Dateien hortet, kann deswegen gekündigt werden. Auch wer seinen Dienstrechner etwa zur Herstellung von Raubkopien nutzt, muss mit einer Kündigung rechnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt (Az.: 2 AZR 85/15).

Die obersten Arbeitsrichter verhandelten über die Kündigung eines Justizangestellten, der jahrelang während seiner Arbeitszeit Dienstrechner für Raubkopien genutzt haben soll. Pikant daran: Der Mann war der IT-Verantwortliche des Oberlandesgerichts in Naumburg. Der Zweite Senat traf jedoch keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Entlassung, sondern wies den Fall an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurück.

Dem Mann wurde fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Er habe während der Arbeitszeit illegal Raubkopien angefertigt und auf Gerichtskosten die Rohlinge bestellt, hieß es zur Begründung. Auf dem Rechner des Klägers war auch ein Programm zum Knacken kopiergeschützter DVDs gefunden worden. Zwischen Oktober 2010 und März 2013 wurden an dem Dienst-PC über 1.100 DVDs bearbeitet. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge auf Gerichtskosten bestellt worden.

Für ein abschließendes Urteil müssten die Vorgänge restlos aufgeklärt werden, sagte der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Burghard Kreft. Sei der Vorwurf allerdings zutreffend, dass der Mann in größerem Umfang Raubkopien mit Dienstrechnern gefertigt habe, dann könne das durchaus eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hatte die Kündigung für unwirksam gehalten. Es sei nicht klar, was genau der Kläger gebrannt und kopiert habe. Auch habe das Land nur eigene Ermittlungen getätigt und nicht die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Mit umfassenderen Ermittlungen hätte der Kläger eventuell entlastet werden können.

Das BAG urteilte nun, dass es Arbeitgebern überlassen bleibt, ob sie auch die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Eine fristlose Kündigung sei aber auch dann möglich, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen hat.

Der heute 61-Jährige hatte sich in den ersten beiden Instanzen erfolgreich gegen seinen Rauswurf gewehrt, da ihm nach Ansicht der dortigen Richter die Pflichtverstöße nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Der Kläger hatte unter anderem argumentiert, dass die privaten Kopien am Oberlandesgericht geduldet und auch andere Mitarbeiter daran beteiligt gewesen seien.