Gäbe es „aspekte“ nicht, die Zeitschrift für den Hamburgischen öffentlichen Dienst, hätten wir Normalsterblichen wohl niemals erfahren, dass es zwischen beamteten und angestellten werdenden, verpartnerten Vätern im öffentlichen Dienst einen Unterschied gibt:

Während ein verpartneter Beamter am Tag der Niederkunft seines Kindes einen Tag bezahlten Sonderurlaub erhält – ganz gleich, ob er mit der Kindsmutter verheiratet ist oder nicht – muss der verpartnerte oder nicht verpartnerte Angestellte zwingend mit der werdenden Mutter verheiratet sein.

Das klingt kompliziert, ist es aber gar nicht: Die vorübergehende Freistellung vom Dienst erfolgt nicht wegen der Geburt des Kindes, sondern wegen der Niederkunft der verpartnerten Ehefrau.

Der Unterschied besteht im Verhältnis des im öffentlichen Dienst angestellten Vaters zur Kindsmutter: Lebenspartnerinnen- und nicht verpartnerte Lebensabschnittsgefährtinnen fallen dabei im Tarifrecht hinten runter, während sie im Beamtenrecht einer verheirateten Frau gleichgestellt sind.

Derzeit werden Rufe nach einer bundesweiten Lockerung laut: Danach sollte der eintägige Sonderurlaub wegen einer Niederkunft für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst mindestens immer dann gewährt werden, wenn die Eltern verpartnert in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Sonst bliebe nur ein Schlupfloch: Lediglich wenn eine (Noch)-Ehefrau eines Angestellten oder Beamten mit einem neuen Partner ein Kind erwartet, hätte der (Noch)-Ehemann auf jeden Fall das Recht auf einen Tag Sonderurlaub am Tag der Geburt. Logisch, oder etwa nicht?!