Wer für den Ernstfall abgesichert sein möchte, kann seine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. „Mit dem neuen Vorsorgeregister können Gerichte Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher finden. Das verhindert überflüssige Betreuungen“, sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries über die Vorteile des elektronischen Registers.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie durch Unfall, Krankheit oder Alter zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten. Wurde für einen solchen Fall niemand bevollmächtigt, muss das Vormundschaftsgericht für den betroffenen Menschen einen Betreuer bestellen.

Die Gerichte haben häufig Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. „Jetzt können sie das Zentrale Vorsorgeregister jederzeit online abfragen und so klären, ob Informationen über eine Vorsorgevollmacht eingetragen sind“, sagt Dr. Tilman Götte, Präsident der Bundesnotarkammer.

Die Notare haben auf freiwilliger Basis bereits seit 2003 mit dem Aufbau eines Datenbestandes begonnen. Den Vormundschaftsgerichten steht daher bereits ein umfassender Datenbestand von etwa 230000 Vorsorgevollmachten zur Verfügung.

Bürger lassen ihre Vorsorgevollmacht unter www.vorsorgeregister.de online registrieren oder senden sie per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Auch der Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung rechtlich beraten hat, kann weiterhelfen. Die Vorsorgeregister-Verordnung regelt die Einzelheiten des Registerverfahrens von der Antragstellung durch den Vollmachtgeber bis zum Abruf durch die Vormundschaftsgerichte. Das Zentrale Vorsorgeregister erhebt für die Eintragung aufwandsbezogene Gebühren, die abhängig vom gewählten Verfahren sind. So ist etwa die Online-Meldung günstiger, als der auf Papier übermittelte Eintragungsantrag. In üblichen Fällen entstehen einmalige Gebühren im Bereich zwischen 10 und 20 Euro. Ausführliche Informationen zum derzeit geltenden Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht sind auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/das-betreuungsrecht erhältlich. (abm)