Das Gefahrhundegesetz gilt für Hunde, die im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gehalten und geführt werden. Ein genereller Leinenzwang beim Halten und Führen von Hunden ist in dem Gesetz nicht bestimmt. In bestimmten Situationen sind aber alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine zu führen.

Die Anleinpflicht gilt in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, auf Friedhöfen sowie auf Märkten und Messen. (ms)

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