Viele Frauen über 50 bekommen nach einer Trennung nur noch ein paar Jahre lang Unterhalt - und dann ...

Nach 19 Jahren Ehe und acht Jahren Trennung reichte mein Mann 2010 die Scheidung ein. Er hatte mich 2002 wegen einer anderen Frau verlassen, aus unserer Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene Söhne hervor.

Wir führten über weite Strecken unserer Ehe ein recht komfortables Leben mit eigenem Haus und zwei Autos. Nun bekomme ich laut Scheidungsurteil vier Jahre lang nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro monatlich. Bis zum Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2002 war ich nicht erwerbstätig. Danach nahm ich kleinere Jobs an und leitete drei Jahre lang einen pädagogischen Mittagstisch an einer Schule. Seit etwa einem Jahr habe ich einen befristeten Arbeitsvertrag als Teilzeitkraft im Pflegebereich. Von meinen geringen Einkünften kann ich mir nur eine recht preiswerte Wohnung leisten. Unser gemeinsam angeschafftes Haus wurde auf Drängen meines Mannes verkauft, mein geschiedener Mann lebt nun in seinem ererbten Elternhaus.

Wovon soll ich ab Mitte 2014 leben, wenn die Unterhaltszahlungen enden? Gern würde ich eine Aus- oder Fortbildung machen, um meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Denn von meinen geringen Einkünften könnte ich das nicht finanzieren. Das Arbeitsamt in Hamburg hat mir die Finanzierung einer Aus- oder Fortbildung mit dem Argument verweigert, ich müsse nach Abschluss einer solchen gegen Mitbewerber antreten, die Anfang 20 seien, und unter diesen Umständen hätte ich mit über 50 sowieso keinerlei Chancen, einen Job zu bekommen.

Will die Bundesregierung geschiedene Frauen im fortgeschrittenen Alter in die Sozialbedürftigkeit schicken? Ist das im Sinne der neuen Scheidungsgesetze? Ich bin ja keineswegs ein Einzelfall. Ehrlich gesagt, erinnert mich dies in fataler Weise an die in früheren Jahrhunderten praktizierte Witwenverbrennung. Jutta B., 53

Es antwortet Astrid Weinreich, Anwältin für Familienrecht und Mediatorin:

Nach Einführung des neuen Unterhaltrechts zum 1. Januar 2008 kommt es immer häufiger vor, dass der nacheheliche Unterhalt nicht mehr geschuldet oder zeitlich begrenzt wird. Noch vor Einführung der Unterhaltsreform hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2006 eine Grundsatzentscheidung zur Begrenzung von nachehelichem Unterhalt getroffen und damit die Grundlage für die neue Gesetzeslage geschaffen. Ob eine zeitliche Begrenzung oder völlige Versagung von nachehelichem Unterhalt in Betracht kommt, wird anhand "ehebedingter Nachteile" beurteilt. Hatte ein Ehegatte erhebliche "eheliche Nachteile" um der Ehe willen aufgenommen, spricht dies für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie, die der Unterhaltsbegrenzung entgegensteht. Die Ehedauer allein führt zu keinem "ehebedingten Nachteil". Vielmehr ist diese neben der Dauer der Kinderbetreuung und Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der Ehe im Rahmen der "ehebedingten Nachteile" entscheidend. Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur angemessen, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Unterhaltsbedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Unterhaltsbedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe, z. B. Alter, Gesundheitszustand oder besondere Leistungen für den Partner für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen.

Die Frage, ob ein "ehelicher Nachteil" gegeben ist und welche unterhaltsrechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind, ist immer nur individuell zu beurteilen, sodass auch bei scheinbar ähnlich gelagerten Fällen unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden.

Jutta B. hat 19 Jahre lang in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Sie hat die zwei gemeinsamen Kinder betreut und ihren Beruf für die Familie aufgegeben. Damit ist ein ehelicher Nachteil eindeutig gegeben. Da sie jedoch bereits seit 2002 getrennt lebt, hatte sie seit acht Jahren Zeit, sich auf eigene Füße zu stellen. Auch waren die Kinder bei der Trennung bereits in einem Alter, in dem ihr nach der gesetzlichen Maßgabe eine vollzeitige berufliche Tätigkeit zugemutet werden konnte.

Die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für vier Jahre muss daher in Relation zu der gesamten Unterhaltszahlung seit 2002 gesehen werden. Insgesamt kommt man seit der Trennung auf eine Unterhaltszahlung von zwölf Jahren, wenn über die Scheidung hinaus noch vier Jahre Unterhalt gezahlt wird. Ihr ehelicher Nachteil wird somit durch eine Unterhaltszahlung von zwölf Jahren ausgeglichen. Eine Unterhaltszahlung bis zum Lebensende wird in der Regel nicht mehr geschuldet.

Lebt der Ehemann im geerbten Haus, steht dieser Umstand nicht in Zusammenhang mit der Ehe. Ich gehe davon aus, dass Jutta B. im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung einen Ausgleich für die gemeinsam angeschaffte Immobilie erhalten hat.

Ich kann nachvollziehen, dass Jutta B. keine gute Erfahrung mit dem Arbeitsamt gemacht hat. Ich weiß allerdings auch, dass die Seniorenheime regelmäßig Pflegepersonal suchen. Vielleicht hat Ihre Leserin die Chance, dort längerfristig unterzukommen, da sie bereits in diesem Bereich tätig ist.

Vortrag : "Scheiden tut weh" von Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, Do., 13.1., 16-19 Uhr, Katholische Familienbildungsstätte, Lübecker Straße 101, 22087 Hamburg. Tel. 229 12 44, Gebühr 15 Euro, Anmeldung erbeten