In Deutschland haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer das Recht zu streiken. Einzige Ausnahme sind Beamte. Das Streikverbot gehört zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz). Das Streikverbot lässt sich aus der Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Staat und gegenüber dem Allgemeinwohl ableiten. Das Streikverbot ergibt sich auch aus dem Zweck des Artikels 33: Der Staat darf in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt werden. Das wäre aber der Fall, wenn etwa Polizisten oder Finanzbeamte streiken würden.

Die Gewerkschaften, vor allem die GWE, argumentieren anders und verweisen auf das Ausland. Denn nur in Deutschland und Dänemark herrscht generelles Streikverbot für Beamte, in den anderen europäischen Ländern gibt es nur Verbote für bestimmte Funktionsträger, etwa Polizisten. In Frankreich zum Beispiel sind Streiks von Beamten zulässig.