Buchholzer Verwaltung verweist auf Regeln für die Tiere im Stadtbereich

Buchholz. Wer seinen Hund liebt, nimmt ihn an die Leine: Jedenfalls wenn Frauchen oder Herrchen mit ihrem besten Freund über den Markt und durch die Fußgängerzone schlendern oder in Anlagen wie öffentlichen Gärten, Anpflanzungen, Parks, Friedhöfen, Grünflächen und Spielplätzen unterwegs sind. Darauf hat jetzt die Stadtverwaltung in Buchholz hingewiesen. Dort gilt in solchen Fällen Leinenzwang. In der freien Landschaft müssen die Tiere während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt werden.

„Auch ohne Leinenzwang muss der Halter stets auf die Tiere einwirken können“, teilt der Fachdienst Gewerbe und Ordnungswesen der Stadt Buchholz weiter mit. Denn: Hunde dürfen niemanden gefährden, niemanden dauerhaft anbellen, anspringen oder verletzen. Auch außerhalb von Grundstücken darf ein Hund nicht unbeaufsichtigt umherlaufen.

Das Ordnungsamt appelliert deshalb an alle Hundefreunde, auch dort Rücksicht zu nehmen, wo gar kein Leinenzwang besteht. Das gelte insbesondere mit Blick auf Kinder, alte Menschen, Jogger, Reiter und Menschen die Angst vor Hunden haben – selbst wenn der Hund perfekt gehorcht. Wenn einem Spaziergänger mit einem Hund ein anderer von seinem Herrchen angeleinter Hund entgegenkommt, muss das eigene Tier ebenfalls an die Leine.

Für den Kot der Tiere gibt es im Stadtgebiet zudem eigene Tütenautomaten, so dass nichts davon im Freien in der Stadt zurückgelassen werden muss.