Inschrift zur Erinnerung

11. März: „Fassade droht Abriß“

Als denkmalschutzinteressierter Mensch finde ich es ganz wunderbar, dass Sie immer wieder Themen des Denkmalschutzes aufgreifen. Auch bei diesem Industriegebäude der NYH geht es doch darum, das Gesicht der Stadt zu bewahren. Wenn aus gesundheitlichen Gründen die Fassade so wie sie ist, nicht erhalten werden kann, sollte man in der Tat eine Replik in Erwägung ziehen. Das ist allemal besser als die totale Auslöschung der Geschichte Harburgs als Industriestandort an dieser Stelle. Mit einer Inschrift kann man darauf hinweisen, was hier geschichtlich einmal war und dass es sich um eine Replik handelt. Auch der Michel ist nach dem Brand von 1906 als Replik zu werten.

Jens Homann

Zu kurz gedacht

13. März: Land verbietet Verbrennen von Grünabfällen

In unserer Nachbarschaft in Maschen-Heide ist es seit über 20 Jahren Brauch, die Grünabfälle auf dem privaten Nachbargrundstück (mit Genehmigung des Nachbarn) ab Herbst/Winter auf einem Haufen zu sammeln. Daran beteiligen sich acht Familien – mit Kindern, Omas und Opas. Der Grünabfallhaufen ist jetzt sechs Monate alt und schon vier Meter hoch. Jedes Jahr am Karsamstag wird er um 11 Uhr angezündet und fördert damit auch die nachbarschaftliche Verständigung. Alle Familien packen mit an und am Ende gibt’s Gegrilltes, Stockbrot und Kartoffeln in Alufolie. Warum wird so etwas nun verboten? Die Politiker in Hannover, die dieses zu verantworten haben, wissen wohl nicht, was sie tun. Frohe Ostern wünscht ein verärgerter Bürger.

Michael Hartig

Danebenargumentiert

12. März: Interview : „Ein Hof ist eine Firma“

Die Hinweise des Herrn Isermann zum Thema „Bauen im Außenbereich” fordern zum Widerspruch heraus. Dass die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harburg keine klare Linie in Sachen Landschaftsschutzgebiete verfolge und dass es leider auch keine klare Auslegung der Gesetze für die Untere Naturschutzbehörde gäbe, halten wir für völlig daneben argumentiert. Herr Isermann scheint nicht zu wissen, dass das Bauen im Außenbereich gemäß Bundesbaugesetz grundsätzlich nicht erlaubt ist. Ausnahmen hierzu können allenfalls für die Landwirtschaft zugelassen werden, so das Bundesbaugesetz, sofern das Bauen im Außenbereich mit der umgebenden Natur und der Landschaft im Einklang steht.

In einem Landschaftsschutzgebiet spielt darüber hinaus die bestehende Landschaftsschutzverordnung eine entscheidende Rolle. Gemäß dieser Verordnung besteht ein zwingendes, nachvollziehbares Abwägungserfordernis. Die Ressource Natur und Landschaft werden wir bei viel Verständnis für die Landwirtschaft, weiterhin ganz besonders im Auge behalten müssen.

Ingo Wolde

Die Zuschriften geben die Meinung der Einsender wieder. Kürzungen vorbehalten.

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