Landkreis Stade erstattet Kosten, wenn die Entfernung zwischen Haustür und Schultür stimmt

Stade/Buxtehude. Ob die Schüler mit Bus, Bahn oder Wagen zur Schule kommen, für die Beförderung von Schülern stellt der Landkreis Stade mehr als sieben Millionen Euro zur Verfügung. Dabei ist die Erstattung der Fahrtkosten je nach Schuljahr und Länge des Schulweges unterschiedlich. Rund 9.000 Kinder und Jugendliche im Landkreis Stade können im kommenden Schuljahr wieder kostenlos Bus, Bahn oder in besonderen Fällen ein Taxi benutzen, um zur Schule und wieder nach Hause zu fahren. Ob die Eltern das Geld für die Fahrkarte erstattet bekommen, richtet sich nach Altersgruppe und Schuljahr des Nachwuchses sowie nach dem kürzesten, zumutbaren Fußweg von Tür zu Tür.

Schon vor den Sommerferien haben die Eltern über die Schulen Anträge für "Schülersammelzeitkarten" erhalten und ausgefüllt. In der Ferienzeit prüfen Mitarbeiterinnen der Kreisverwaltung nun jeden Antrag sorgfältig. In der Regel sind die neuen Fahrkarten für den Hamburger Verkehrs-Verbund (HVV) zum Schuljahresbeginn fertig und werden den Schülern in den Schulen unmittelbar nach den Ferien ausgehändigt. Dabei gilt: Nur Kundenkarte und Wertmarke zusammen gelten als Fahrausweis. "Schüler, die im Besitz einer Sammelkarte aus dem vergangen Schuljahr sind, können diese im Rahmen ihres Geltungsbereiches noch bis Ende August weiter nutzen", sagt Hilke Lange vom Kreisschulamt.

Nicht alle Eltern allerdings, die den Preis für die Fahrt ihrer Kinder zur Schule erstattet haben möchten, können mit einer Zusage aus dem Kreishaus rechnen. Erfahrungsgemäß in etwa einem von 30 Fällen flattert zum Ende der Sommerferien ein Ablehnungsbescheid ins Haus. Häufigster Grund dafür ist, dass die Mindestentfernung zur Schule unterschritten ist.

Grundschüler beispielsweise müssen im Landkreis Stade von der Haus- zur nächsten Schultür mindestens 2000 Metern zu Fuß unterwegs sein, damit der Fahrpreis erstattet wird. Für Klasse 5 und 6 gelten drei Kilometer, von Klasse 7 bis 10 vier Kilometer als Grenze. Ausschlaggebend ist dabei nicht die mit dem Auto zurückgelegte Strecke, sondern der kürzeste Fußweg. Fehlen nur wenige Meter, gibt es kein Geld für die Fahrt zur Schule.

"Auch wenn sich Eltern beschweren, müssen wir uns an die Regel halten, denn wir vergeben öffentliche Gelder", sagt der Erste Kreisrat Eckart Lantz. Ausnahmen bei der Entfernungsregelung gibt es dennoch, denn für den "Anspruch auf Beförderung" ist der kürzeste "zumutbare" Fußweg entscheidend. Und geprüft werde jeder Einzelfall, so Lantz. Für überdurchschnittlich gefährliche Straßen im Zuge des Schulweges gelten besondere Beurteilungsmaßstäbe. Darunter fallen allerdings keine Schulwege entlang viel befahrener Straßen außerhalb des Orts, sofern ein Rad- oder Fußweg vorhanden ist.

Einzelheiten zur Erstattung von Fahrtkosten bei der Schülerbeförderung, Antragsformulare und Ansprechpartner sind im Internet auf der Landkreisseite unter dem Suchbegriff "Schülerbeförderung" zu finden.

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