Winsen. Die Umrüstungsaufforderungen des Landkreises Harburg für Kleinkläranlagen sind rechtmäßig. Dies bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Damit werden die Anträge auf Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg in zwei Musterverfahren vom 15. März dieses Jahres nicht zugelassen.

Hintergrund ist, dass der Landkreis Harburg seit mehren Jahren die technische Umrüstung herkömmlicher Mehrkammer-Kleinkläranlagen mit Untergrundverrieselung in vollbiologische Kleinkläranlagen beziehungsweise deren Neubau fordert. Seit Dezember 2002 müssen Kleinkläranlagen auf Grundlage der neuen Bundesabwasserverordnung aus zwei Stufen, einer zur Vorklärung und einer vollbiologischen Reinigungsstufe bestehen. Untergrundverrieselungen sind als alleinige biologische Reinigungsstufen nicht mehr zulässig, da die Reinigungsleistung einer Kleinkläranlage so gut sein muss, dass die Schadstoffgrenzwerte der Bundesabwasserverordnung erfüllt werden. Zudem muss die Einhaltung dieser Werte jederzeit nachprüfbar sein. Im Falle einer Untergrundverrieselung ist dies nicht möglich. Gegen die Umrüstungsaufforderung hatten zwei Grundeigentümer Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Ihrer Auffassung nach seien einfache Dreikammer-Kläranlagen mit Verteilerschacht und Untergrundverrieselung weiterhin zulässig, da sie eine ausreichende Reinigungsleistung erbrächten. Probeentnahmen zum Nachweis der Leistung seien nicht erforderlich.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte in seinen Urteilen die Rechtsauffassung des Landkreises. Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind diese Urteile nun rechtskräftig. Sie können auf den Internetseite der Abteilung Boden/Luft/Wasser des Landkreises eingesehen werden.