Lüneburger Richter geben den ehemaligen Geschäftsführern Recht

Lüneburg. Nachdem dem die Klage der ehemaligen Metronom-Geschäftsführer Henning Weize und Carsten Hein gegen ihre außerordentliche Kündigung durch die Metronom-Eisenbahngesellschaft viel mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, verlief die Urteilsverkündung vor dem Landgericht Lüneburg gestern weitgehend unbeachtet. Der Vorsitzende Richter Klaus Rainer Strunk gab den Klägern Recht. Die Kündigungen seien in beiden Fällen unwirksam, da die Voraussetzungen dafür aus Sicht der Kammer nicht erfüllt sind.

Besonders intensiv hat sich das Gericht mit den insgesamt 17 benannten Gründen für die Kündigung befasst. Unter anderem wird dem Führungsduo, das Verträge bis ins Jahr 2015 hatte, vorgeworfen, ihre Auskunftspflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung verletzt zu haben. Die Kammer wies in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass die Geschäftsführer aufgrund der komplizierten Eigentümerstruktur der Metronom-Eisenbahngesellschaft stets zwischen der Wahrung der Interessen ihres Unternehmens und denen der Gesellschaft abwägen mussten, da einige Gesellschafter sowohl als Partner als auch Konkurrenten auftraten. Zudem habe es keine klaren Weisungen gegeben, wie jeder Gesellschafter zu behandeln sei. Dabei hätte die Gesellschafterversammlung solche Regeln jederzeit geben können, monierten die Richter.

Ein weitere strittiger Punkt war die fristlose Kündigung eines IT-Beratervertrag mit einem Gesellschafter, der Osthannoversche Eisenbahnen AG (OHE) durch Weize und Hein, nachdem der Verdacht aufkam, dass die Mitbewerber ohne Wissen der Geschäftsführer eine sogenannte Fernwartungssoftware auf den Computern der Metronom installiert hatten.

Mit Hilfe dieser Software ist es nach Einschätzung von Experten möglich, dass die OHE, die zugleich die Mehrheit an dem Uelzener Unternehmen hält, unerlaubt auf sensible Daten des Transportdienstleisters zugreifen konnte.

Richter Strunk wies ausdrücklich darauf hin, dass die Prüfung keinerlei Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Zugriff ergeben hat. Die beiden ehemaligen Geschäftsführer hatten, bevor sie diesen Vertrag kündigten, externe Berater mit der Überprüfung des Vorgangs beauftragt, nicht jedoch die Gesellschafterversammlung informiert. "Ob das klug war, sei dahingestellt, aber ein Verstoß gegen ihre Pflichten als Geschäftsführer war es nicht", sagte Richter Strunk.