Für verschuldete Menschen, deren Konto gepfändet wird, gibt es ab dem 1. Juli die Möglichkeit, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto bei ihrer Bank einzurichten.

Winsen. "So können Schuldner ohne Gerichtsbeschluss über einen bestimmten pauschalen Freibetrag wieder verfügen. Auch Überweisungen vom Konto werden wieder möglich sein", informiert Ute Flock von der Sozialen Schuldenerberatung des Diakonischen Werkes der Kirchenkreise Hittfeld und Winsen.

Bislang konnte ein Schuldner, dessen Bankkonto gepfändet wird, weder Geld abheben noch Überweisungen tätigen.

Auf einem Pfändungsschutzkonto werden Guthaben geschützt. Dabei werde es einen gesetzlichen Grundfreibetrag von 985,15 Euro gegeben, der automatisch pfändungsfrei sei. Dieser Grundfreibetrag kann sich im Einzelfall erhöhen: wie zum Beispiel bei einmaligen Sozialleistungen oder Kindergeld.

Ute Flock: "Jeder Kunde kann mit Wirksamwerden des Gesetzes von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen."

Dabei ist das Pfändungsschutzkonto allerdings nicht für alle Schuldner von Vorteil: "Schuldner, die ein Einkommen oberhalb der pauschalen Freibeträge haben, sollen wie bisher einen Antrag bei ihrem Amtsgericht stellen, da sonst mehr Geld als notwendig an Gläubiger abgeführt wird", so Ute Flock.

In Zweifelsfällen sollten die Schuldner direkt beim zuständigen Amtsgericht nachfragen.