Hamburg. Der Drogensüchtige tötete einen 62-Jährigen wegen 250 Euro und floh mit der Beute. Nun ist das Urteil in dem Fall rechtskräftig.

Der Mann starb auf den Michelwiesen – mitten in der Nacht, niedergestochen, ausgeraubt, alleingelassen. Wegen dieser Bluttat vom 28. März 2022 an einem 62 Jahre alten Opfer wurde ein 47-Jähriger zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Jetzt ist die Entscheidung gegen den angeklagten Italiener rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision gegen das Urteil vom 7. Oktober 2022.

Eine Schwurgerichtskammer hatte damals entschieden, dass der Angeklagte Simone R. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu verurteilen ist. Neben der lebenslanges Freiheitsstrafe hatte das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Mord am Michel: Täter stach Opfer Messer in den Hals

„Jeder Mord ist letztlich sinnlos, dieser aber in besonders tragischer Weise“, hatte die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung gesagt. Das spätere Opfer sei „schicksalhaft“ auf den Angeklagten getroffen, der diese Begegnung ausgenutzt habe, „um dieses schreckliche Geschehen zu begehen“.

Nur wenige Stunden vor der Bluttat waren sich der Täter und das Opfer erstmals in einer Bar begegnet. Simone R., der spätere Täter, war mittellos, drogensüchtig – und auf der Suche nach Geld, um sich die nächste Portion Crack zu kaufen.

Mord am Michel – Täter sprach von einem Versehen

Das spätere Opfer hatte dem 47-Jährigen einige Bier ausgegeben, wollte dann nach Hause. Und dort, auf dem Heimweg, hatte Simone R. dann nach Überzeugung des Gerichts den ahnungslosen Mann abgepasst und ihm „in Tötungsabsicht“ ein Messer in den Hals gestochen.

Der 62-Jährige verstarb innerhalb kürzester Zeit. Nun habe Simone R. das Portemonnaie des Opfers an sich genommen und 250 Euro geraubt. Der Angeklagte hatte im Prozess zwar eingeräumt, dem Opfer einen Stich versetzt zu haben, hatte jedoch behauptet, vorher von dem 62-Jährigen angegriffen worden zu sein. Der Stich müsse versehentlich erfolgt sein. Danach habe er in Panik gehandelt und sei weggerannt. Diese Einlassung hatte das Gericht ihm nicht abgenommen.