Schleswig (dpa/lno). Die Schulpflicht kann nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Dies stellten die Richter am Freitag in einem Eilverfahren fest. Die Eltern eines Zehnjährigen hatten einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sahen, wie das Gericht angab.

Die Schulpflicht kann nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Dies stellten die Richter am Freitag in einem Eilverfahren fest. Die Eltern eines Zehnjährigen hatten einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sahen, wie das Gericht angab.

Die Eltern hätten sich trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro geweigert, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Er sollte zuhause beschult werden, weil er in der Schule „schädigenden Corona-Maßnahmen“ ausgesetzt gewesen sei. Der Junge habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet. Aus Sicht des Gerichts verstießen die Eltern gegen die Schulpflicht. Der Sohn habe seit vier Monaten die Schule nicht mehr besucht. Das Schulamt sei berechtigt, gegen diese Pflichtverletzung mittels Zwangsgeld gegen die Eltern vorzugehen. Die Schulpflicht sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden können, stehe es den Eltern frei, eine andere Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen, sei keine rechtlich zu duldende Option.

Gegen den Beschluss (Az. 9 B 30/22) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.