Hamburg. Was Hamburger bei Gutscheinen zu Weihnachten beachten müssen und welche Umtausch-Rechte gelten. Verbraucherschützer geben Tipps.

Sie sollten von Herzen kommen und dem Empfänger Freude bereiten: Doch nicht immer läuft bei den Weihnachtsgeschenken alles glatt. Manchmal ist das Geschenk Heiligabend keine gelungene Überraschung, die Lieferung aus dem Online-Shop ist nicht angekommen oder die Ware beschädigt. Hamburgs Verbraucherschutzbehörde und die Verbraucherzentrale Hamburg klären auf, was beim Kauf von Weihnachtsgeschenken zu beachten ist und welche Rechte bei Lieferung, Umtausch und Reklamation gelten.

Weihnachtsgeschenke: Lieferung, Umtausch und Reklamation – wichtige Tipps

Das Geschenk gefällt nicht – Umtausch:

Grundsätzlich haben Kunden keinen Anspruch auf Umtausch, wenn sie in einem Geschäft etwas gekauft haben. Viele Händler zeigen sich aber kulant und tauschen Gekauftes freiwillig um. Dafür bekommt der Kunde sein Geld zurück oder einen Gutschein. Tipp der Verbraucherschützer: Kunden sollten schon beim Kauf darauf achten, ob die Ware umgetauscht werden kann und den Kassenzettel gut aufbewahren. Der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale Hamburg gibt eine Ersteinschätzung, wenn man ein Produkt zurückgeben will

Umtausch von im Internet gekauften Geschenken:

Für Geschenke, die online bestellt wurden, gilt ein Widerrufsrecht. Kunden können den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen – und die bestellten Waren zurückschicken. Aber es gibt Ausnahmen, etwa bei personalisierten Produkten, schnell verderblicher Ware oder Veranstaltungstickets. "Wie das Verfahren des Widerrufs konkret aussieht, darüber muss der Shop-Betreibende im Rahmen des Kaufs informieren", so die Hamburger Verbraucherschutzbehörde. Privatpersonen, die zum Beispiel per Kleinanzeige etwas verkaufen, sind jedoch nicht zur Rücknahme der Ware nach einem Widerruf verpflichtet.

Weihnachtsgeschenke: Gewährleistung vs. Garantie:

Weist das gekaufte Geschenk Mängel auf, können Kunden zwei Jahre lang das Produkt reklamieren – im Rahmen der Gewährleistung. Es besteht die Möglichkeit, die Ware umzutauschen oder reparieren zu lassen. In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Ware vermutet der Gesetzgeber, dass ein aufgetretener Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass das für Käufe ab dem 1. Januar 2022 sogar für zwölf Monate gilt.

Neben der gesetzlichen Gewährleistung gibt es auch die freiwillige Garantie: Diese geben in der Regel die Hersteller des gekauften Produktes. Häufig werden Garantieverlängerungen gegen einen Aufpreis angeboten. Doch Achtung: Diese lohnen sich in der Regel nicht. "Wer vor Vertragsschluss in die Bedingungen schaut, weiß welche Leistungen eine Garantieverlängerung tatsächlich umfasst", so die Verbraucherzentrale.

Weihnachten – die Gültigkeit von Gutscheinen:

Wer nicht weiß, was er den Eltern, guten Freunden oder einem Kollegen schenken soll, greift oft zu einem Gutschein. So sollen enttäuschte Gesichter und Ärger beim Umtausch vermieden werden. Doch auch bei Gutscheinen muss einiges beachtet werden. Denn diese gelten nicht unbegrenzt. Tipp der Hamburger Verbraucherschutzbehörde: die Gültigkeitsdauer des Gutscheins prüfen und dem Beschenkten mitteilen.

Ein Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag gilt grundsätzlich drei Jahre lang – und zwar gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er erworben wurde. Dennoch sollten Gutscheine zeitnah eingelöst werden. Der Grund: Geht ein Anbieter pleite, ist dessen Gutschein wertlos.

Weihnachtsgeschenk kommt nach dem Versand nicht an:

Gerade in Corona-Zeiten ist das Bestellen von Weihnachtsgeschenken im Internet beliebt. Ärgerlich ist jedoch, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht. Den Kaufpreis müssen die Kunden in diesem Fall jedoch nicht zahlen. Ebenso können sie eine Reparatur oder Neulieferung verlangen, sollte die Ware beim Versand beschädigt worden sein.

"Auch wenn der Paketdienst eine Sendung ohne Abstellgenehmigung einfach vor der Haustür deponiert oder sie an einen nicht zustellberechtigten Nachbarn übergibt und sie dann verloren geht, muss der Kaufpreis nicht gezahlt werden", heißt es in der Mitteilung der Hamburger Verbraucherschützer. Anders sieht es hingegen aus, wenn bei Privatpersonen gekauft wurde. Dann tragen die Käufer das Versandrisiko.

Weihnachtsgeschenke – Erste Hilfe bei Fake-Shops:

Immer wieder geraten Käufer im Internet an sogenannten Fake-Shops. Dort werden Waren zum Kauf angeboten, die nach dem Bezahlen jedoch nicht versendet werden. Die betrügerischen Shops sind meistens nicht erreichbar, wenn man versucht Kontakt aufzunehmen, um nach seiner Sendung zu fragen. Haben die Käufer das Geld für die angeblich gekaufte Ware per Vorkasse überwiesen, sehen sie es in der Regel nicht wieder.

Chancen, sein Geld wiederzubekommen, bestehen nur, wenn mit Kreditkarte gezahlt wurde. "Beim Kreditkartenanbieter können Verbraucher die Rückerstattung des gezahlten Betrags wegen Betrugsverdachts beantragen", rät die Behörde. Bei Verdacht eines Datenmissbrauchs sollte zudem die Kreditkarte gesperrt und im Falle eines Betrugs zusätzlich Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg gibt auf ihrer Website Tipps für Bestellungen im Internet und eine Liste aktueller Fake-Shops.