Schleswig.

Die Verpflichtung, vor Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen zu müssen, ist nach Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig rechtmäßig. Die Auflage, den Schulbesuch vom Testergebnis abhängig zu machen, sei zulässig und verhältnismäßig, teilte das Gericht am Montag mit. Sie diene dem legitimen Zweck, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Die Zugangsbeschränkung sei erforderlich, um Schulschließungen zu vermeiden und den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag umzusetzen.

Der für Infektionsschutz zuständige 3. Senat hatte in der vergangenen Woche in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Um am Präsenzunterricht in Schleswig-Holstein teilnehmen zu können, müssen sich alle Schüler seit dem Ende der Osterferien zweimal wöchentlich testen. Dagegen hatten sich sieben Schülerinnen und Schüler aus Grund- und weiterführenden Schulen in Kiel und Kronshagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in zwei Eilanträgen im Normenkontrollverfahren gewendet. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az. 3 MB 23/21 und 3 MB 25/21).

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