Schleswig.

Im Bereich des Fährhafens Puttgarden kann mit vorbereitenden Baumaßnahmen für die feste Fehmarnbeltquerung begonnen werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat es am Mittwoch abgelehnt, eine sogenannte Zwischenentscheidung zu erlassen, mit der diese Baumaßnahmen verhindert werden sollten (Az. 12 B 10/21). Die Zwischenentscheidung hatten die die Scandlines Deutschland GmbH und die Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH als Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke dort beantragt, wie das Gericht mitteilte.

Hintergrund ist, dass die Enteignungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein die Vorhabenträgerinnen der Fehmarnbeltquerung vorzeitig in den Besitz mehrerer Grundstücke eingewiesen hat, damit diese noch vor dem Abschluss des Enteignungsverfahrens mit den Baumaßnahmen für den Tunnel beginnen können. Dagegen haben die Eigentümerinnen der Grundstücke ein Eilverfahren angestrengt. Sie beantragten zudem die Zwischenentscheidung. Damit kann ein Verwaltungsgericht die Umsetzung von Behördenentscheidungen bis zu einer Entscheidung in der Sache untersagen.

Das Gericht entschied nun, dass die Folgenabwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und dem Interesse der Vorhabenträgerinnen am Beginn der Baumaßnahmen zugunsten der Vorhabenträgerinnen ausgehe. Durch die noch im Februar und im März beabsichtigten Maßnahmen würden den Eigentümerinnen voraussichtlich keine derartigen Nachteile entstehen, die einen Baustopp rechtfertigen würden. Andererseits sei die Durchführung der Arbeiten zum jetzigen Zeitpunkt für die Vorhabenträgerinnen essenziell.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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