Hamburg.

Die Sperrstunde in der Hamburger Gastronomie hat nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) der Hansestadt vorerst weiter Bestand. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Zuvor hatte das Hamburgische Verwaltungsgericht dem Eilantrag einer Betreiberin von drei Gaststätten stattgegeben, mit dem sie sich gegen die Sperrstundenregelung gewandt hatte (Az. 14 E 4379/20). Dagegen hatte die Stadt Hamburg Beschwerde vorm OVG eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt auf Antrag der Stadt mit einer Zwischenverfügung, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Sperrstundenregelung bleibt und die Gaststättenbetreiberin das Öffnungsverbot zu beachten habe.

Am Montag hatte das Verwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin entschieden. Nach Auffassung der zuständigen Kammer greift die Sperrstundenregelung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung voraussichtlich unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Die Sperrstundenregelung sei zwar geeignet dazu beizutragen, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Sie sei jedoch im Hinblick auf den zu erwartenden Nutzen und die gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf eine Vielzahl von sich regelkonform verhaltenden Betreibern von Gaststätten weder erforderlich noch angemessen, hatte das Gericht seine am Mittwoch veröffentlichte Entscheidung begründet.

Mit der pauschalen Festsetzung einer einheitlichen Sperrstunde für sämtliche Arten von Gaststätten genüge die Stadt Hamburg nicht ihrer Verpflichtung zu einer differenzierten Risikoeinschätzung. Die Gaststätten der Antragstellerin lägen bereits nicht in einer Umgebung, die für ein feierlustiges, zu einer erhöhten Risikobereitschaft und Verstößen gegen Hygieneregeln neigendes Publikum attraktiv sei. Im Übrigen sei nach Auffassung der Kammer ein erheblich differenzierteres Vorgehen zu Infektionsschutzzwecken möglich und geboten, wie z.B. eine Unterscheidung nach Schank- und Speisewirtschaften, die Beschränkung der Sperrstunde auf bestimmte Gebiete oder eine Beschränkung des Alkoholausschanks. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach der nunmehr geltenden Fassung der Verordnung eine Beschränkung auf Zusammenkünfte zwischen zwei Haushalten und maximal 10 Personen auch in Gaststätten zu beachten ist.