Schleswig.

Die Maskenpflicht in zentralen Bereichen Meldorfs (Kreis Dithmarschen) bleibt bestehen. Das Verwaltungsgericht in Schleswig lehnte einen Antrag dagegen am Mittwoch ab (Az. 1 B 126/29), wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Zwar bestünden hinsichtlich der Pflicht, auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurants eine Maske zu tragen, rechtliche Bedenken, heißt es. Dem Antragsteller geht es demnach aber ausschließlich um die Mittagszeit, zu der er die betroffenen Bereiche betritt. Insoweit könne im Eilverfahren weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit, noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt werden.

Das Gericht hat daher eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gesundheitsgefahren und der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung das private Interesse des Antragstellers an Spaziergängen, Einkäufen und Restaurantbesuchen ohne Maske überwiege.

Zudem hat das Gericht am Donnerstag den Eilantrag einer Helgoländerin gegen die Zutrittsverbote und -beschränkungen für Touristen auf Helgoland für unzulässig erklärt. Auf ihren Antrag hin könne keine Entscheidung zugunsten der von den Verboten und Beschränkungen unmittelbar betroffenen Touristen ergehen, teilte das Gericht mit. Im Verwaltungsprozess kann den Angaben zufolge nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.