Luxemburg.

Der Betrieb eines Schöpfwerkes zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch in Schutzgebieten zulässig sein. Es müssten allerdings die Ziele und Verpflichtungen der geltenden EU-Vogelschutzrichtlinie und der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beachtet werden, befanden die Richter am Donnerstag.

Der EuGH hatte sich mit dem Thema auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt. Dieses ist mit einer Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) befasst. Der NABU ist der Auffassung, dass der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt durch den Betrieb eines Schöpfwerks Umweltschäden zulasten der Trauerseeschwalbe zu verantworten hat. Er fordert deswegen vom Kreis Nordfriesland (Schleswig-Holstein) Maßnahmen zur Begrenzung und Sanierung dieser Schäden, was jedoch zunächst abgelehnt wurde.

Die Entscheidung in dem Einzelfall muss nun das Bundesverwaltungsgericht treffen.