Kiel. Schleswig-Holstein geht in der Corona-Krise weitere Schritte in Richtung Normalität. Mehr Kontakte werden möglich, Freibäder und Freizeitparks dürfen öffnen. Ab Montag können auch mehr Mädchen und Jungen in die Schule.

Schleswig-Holsteins Bevölkerung bekommt in der Corona-Krise weitere Freiheiten. Von Montag an gelten wegen anhaltend niedriger Infektionszahlen neue Lockerungen. Die Landesregierung beschloss dies am Freitag, sie verwies aber zugleich auf die Notwendigkeit, weiterhin Hygieneregeln einzuhalten. Die Lockerungen betreffen Kontakte in der Öffentlichkeit und im privaten Bereich, Grundschulen und Veranstaltungen. Freibäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Mit den Beschlüssen konkretisierte die Landesregierung die Einigung der Koalitionsspitzen von CDU, Grünen und FDP vom Dienstag.

KONTAKTE: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken von Menschen, die sich persönlich kennen, sind wieder mit bis zu zehn Personen möglich (vormals war das bereits Familien erlaubt). Weiterhin können sich Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.

SCHULEN: Alle Grundschüler sollen wieder im Klassenverband unterrichtet werden - ohne Abstandsregeln. Dies war bereits im Mai beschlossen worden.

BILDUNG: Bei außerschulischen Bildungsangeboten kann, sofern der Bildungszweck dies erfordert, vom Abstandgebot abgewichen werden, wenn alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

SCHWIMMBÄDER: Sie dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. In den Hygienekonzepten für Schwimm- und Freibäder ist insbesondere darauf zu achten, dass das Abstandsgebot in den Schwimmbecken eingehalten werden kann. Genutzt werden dürfen Becken, die zum Schwimmen zu Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken geeignet sind. Dies umfasst zum Beispiel in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken, Nichtschwimmer- und Babybecken. Die Einschränkung der Becken dient dazu, reine "Spaßbecken" von der Nutzung auszunehmen.

SAUNEN: Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen wie Dampfbäder dürfen wieder öffnen mit der Einschränkung, dass diese nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden dürfen. Die Erlaubnis betrifft beispielsweise auch Saunen in Hotels oder in Spaß- und Freizeitbädern.

REISEN: Busreisen touristischer Anbieter - etwa Ausflugsfahrten sind wieder zulässig mit einer Belegung von 50 Prozent der Sitzplätze. Mund-Nasen-Bedeckungen sind dabei zu zu tragen.

FREIZEIT: Freizeitparks dürfen mit Hygienekonzepten wieder öffnen.

SPORT: Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltung gelten - auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft - wieder stattfinden.

HOTELS: Sie dürfen grundsätzlich auch ihre Wellnessbereiche zugänglich machen. Dies wird an Auflagen gekoppelt.

CAMPING: Die Nutzung von sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich.

GASTSTÄTTEN: Sie können bis 23.00 Uhr öffnen. Bisher müssen sie eine Stunde früher schließen. Autobahnraststätten dürfen bis 24.00 Uhr öffnen.

FAMILIENFEIERN: Sie werden im Freien mit entsprechenden Maßnahmen für bis zu 50 Personen erlaubt. Gleiches gilt für Empfänge und Exkursionen.

VERANSTALTUNGEN MIT SITZENDEM PUBLIKUM: Theater- und Filmvorführungen sowie Konzerte, Vorträge und Lesungen dürfen im Außenbereich bis zu 250 Gäste haben und in geschlossenen Räumen maximal 100.

MESSEN, FLOHMÄRKTE, LANDMÄRKTE: Im Freien dürfen sich bis zu 100 Besucher gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten. Ordnungskräfte des Veranstalters müssen die Einhaltung des Abstandsgebots, der Hygienemaßnahmen und der Zugangskontrollen gewährleisten.

TAGESPFLEGE: Diese Einrichtungen wechseln von dem derzeit eingeschränkten Notbetrieb wieder in einen Regelbetrieb inklusive entsprechender Hygienekonzepte. Dabei soll die Anfahrt der Pflegebedürftigen möglichst individuell erfolgen.

ab 15. Juni:

PFLEGE: Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen Besuchskonzepte erstellen, wie Besucher die Einrichtung betreten können. Analog zu den Hygienekonzepten sind darin Maßnahmen für den Infektionsschutz zu treffen. Bisher waren solche Besuchskonzepte nicht verpflichtend.

Die Aufnahme neuer Bewohner, die Rückkehr nach einem stationären Klinikaufenthalt oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung darf bei Covid-19-typischen Symptomen erst nach einem negativen Test auf SARS-CoV-2 erfolgen. Bisher galt in der Regel grundsätzlich eine Quarantäne.