Hamburg. Auch künftig müssen Spielhallen, die Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betreiben, Umsatzsteuer auf ihre Geräteeinnahmen zahlen. Die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten sei mit Europarecht vereinbar und verfassungskonform, entschied der dritte Senat des Hamburger Finanzgerichts.

Gegen die Besteuerung hatte 2010 ein inzwischen in Hamburg ansässiges Unternehmen geklagt, das sieben Spielhallen in Norddeutschland betrieb. Neben der Vergnügungssteuer, die in Hamburg rund fünf Prozent der Geräteeinnahmen ausmacht, musste die Firma auch Umsatzsteuer zahlen – sie erblickte darin unter anderem einen Verstoß gegen im Europarecht verankerte Steuernormen. Bereits im Herbst 2012 hatte das Hamburger Gericht deshalb eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt, die die deutsche Regelung bestätigte. Auf andere Pflichtabgaben dürfen die Automatenbetreiber – im Gegensatz zu Spielbanken – die Umsatzsteuer aber nicht anrechnen, entschied das Finanzgericht. Eine Revision hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die klagende Firma kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben.