Hamburg. Gut eine Woche vor dem Volksentscheid hat die Initiative „Unser Hamburg – Unser Netz“ eine Niederlage vor dem Verwaltungsgericht kassiert. Die Richter lehnten am Donnerstag den Eilantrag der Initiative ab, mit dem die Stadt gezwungen werden sollte, die Bewertungsgutachten zu veröffentlichen, auf deren Grundlage der Wert der Energienetze von Vattenfall und E.on ermittelt wurde.

„Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg kann die Ansprechpartnerin der Initiative ‚Unser Hamburg – Unser Netz‘ auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht verlangen, dass ihr die Behörde die noch nicht veröffentlichten Anlagen zu den genannten Beteiligungs- und Konsortialverträgen sowie die Bewertungsgutachten, die der Kaufpreisermittlung zugrunde liegen, zugänglich macht“, teilte das Gericht mit. „Das Informationsinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das Geheimhaltungsinteresse der Freien und Hansestadt Hamburg.“

Die Stadt hatte die Veröffentlichung stets mit Verweis auf die Betriebsgeheimnisse der Unternehmen abgelehnt. Das Gericht folgte dem und betonte: „Ein demgegenüber überwiegendes Informationsinteresse sei nicht dargelegt.“ Zwar komme der Information der Öffentlichkeit im Vorfeld des Volksentscheides eine besondere Bedeutung zu. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin für die Auseinandersetzung mit dem von den Rückkaufgegnern genannten Kaufpreis von zwei Milliarden Euro auf die vollständige Kenntnis der Bewertungsgutachten angewiesen sei. Denn der zu zahlende Kaufpreis lasse sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht aus den seinerzeitigen Bewertungsgutachten ableiten.

Auch in einem zweiten Punkt erteilte das Gericht der Initiative eine Absage. Deren Anwalt, der Grünen-Abgeordnete Till Steffen, hatte beantragt, den Gegnern des Rückkaufs zu untersagen, weiter zu behaupten, der Rückkauf verursache Kosten in Höhe von zwei Milliarden Euro. Die Aussage solle widerrufen werden. Auch das lehnten die Richter ab. Entsprechende Äußerungen des Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz seien „von dessen Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt“. Scholz habe die Einflussmöglichkeiten seines Amtes „nicht in einer Weise genutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei“.