Die Frau hatte in einem Laufhaus ihre Dienste angeboten, Steuern zahlte sie aber nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hamburg. Die seit 50 Jahren gültige Regelung, wonach Prostituierte zwar Einkommens-, aber keine Gewerbesteuer zahlen müssen, wackelt - erst im Vorjahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Prostituierte gewerbesteuerpflichtig sind, da sie sich am "allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" beteiligten. Dieser Auffassung ist jetzt das Hamburger Finanzgericht gefolgt. Es hat eine Hamburger Prostituierte verurteilt, Steuern für ihre gewerblichen Einkünfte zu zahlen.

Die Frau hatte in einem Laufhaus ihre Dienste angeboten, Steuern zahlte sie aber nicht. Als ihr das Finanzamt auf die Schliche kam, schätzte es ihre Umsätze auf zwischen 170.000 und 320.000 Euro pro Jahr, erließ Steuerbescheide für Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer mehrerer Jahre. Die Frau, die ihre Einkünfte mit maximal 17.200 Euro angegeben hatte, zog darauf vor das Finanzgericht: Als Kleinunternehmerin unterliege sie nicht der Umsatz- und Gewerbesteuer.

Das sah der zweite Senat des Finanzgerichts anders: Weil sie auf eigene Rechnung gearbeitet und ihre Leistungen am Markt angeboten habe, müsse sie Gewerbesteuer zahlen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den 1960er-Jahren sei überholt. Das Gericht schätzte darauf Umsatz und Gewinn. Demnach habe sie einen Jahresgewinn von 85.000 Euro erzielt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Laut Finanzgericht sind mindestens zwei weitere Verfahren in ähnlichen Fällen anhängig.