Zurzeit läuft die Vorentwurfsphase. Mit ersten Bürgerbeteiligungen werden nacheinander vier Trassenverläufe entwickelt: Eine, die verkehrlich ideal ist, eine, die unter Lärmgesichtspunkten ideal wäre, eine für die Umwelt ideale und eine, die am wenigsten in private Grundstücke eingreift.

Daraus wird eine Entwurfstrasse entwickelt, mit der dann 2015 die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) das Planfeststellungsverfahren startet. Es beginnt das Anhörungsverfahren betroffener Behörden. Darauf folgt die vierwöchige öffentliche Auslegung: Betroffene Bürger können Einwände einreichen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist lädt die BWVI zur Erörterung, um nachfragen zu können und Einigung zu erzielen.

Die Ergebnisse leitet die Anhörungsbehörde BWVI mit ihrer Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde, das Eisenbahnbundesamt, weiter. Dieses wägt ab und fasst den Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss kann vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Klage hätte aufschiebende Wirkung.

Das Planfestellungsverfahren behandelt bzw. ersetzt alle möglicherweise erforderlichen Einzelgenehmigungsverfahren. Sein Ergebnis, der Planfeststellungsbeschluss, übersteuert alle früheren Genehmigungen oder Bebauungspläne.

Die Frist für die Einwender ist unerbittlich: Alles, was zu spät vorgebracht wird, bleibt unberücksichtigt und kann auch später in Prozessen nicht gegen den Beschluss ins Feld geführt werden.