Die wichtigsten Gerichtsurteile zur Sicherung des Wege- und Leitungsrechts

Es ist ein schwieriges und trockenes Thema, doch im Zweifelsfall entscheidet es darüber, ob und wie man auf sein Grundstück kommt.

Das Wege- und Leitungsrecht regelt, welche Flächen im privaten Grundeigentum von der Stadt für den Gemeingebrauch in Anspruch genommen werden können. Um es vorwegzunehmen: In einer Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg die Rechte privater Eigentümer gestärkt, deren Grund und Boden als öffentliche Wegefläche ohne Nachweis ihrer Zustimmung in Anspruch genommen wird. Im konkreten Fall lastete auf einem Pfad seit 1912 ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht zugunsten des Nachbarn. Die Stadt Hamburg stufte später diesen Weg als öffentlich ein. Zu Unrecht, wie das OVG Hamburg im Berufungsverfahren entschied (Urteil vom 8. Dezember 2005 - 4 Bf 314/02)

Das Notwegerecht erlaubt hingegen laut § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein gewisses Durchgangs- oder Durchfahrtsrecht, wenn dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung fehlt. Kommt man mit dem Auto an ein Anwesen offenbar nur heran, wenn man eine übers benachbarte Grundstück verlaufende private Zufahrt benutzt, so darf man das auch tun. Der betroffene Nachbar muss diese Fremdnutzung seiner Privatstraße zur Anfahrt an das Wohnhaus dulden, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 106/07). Allerdings hat der Straßen- und Grundstückseigentümer Anspruch auf anteilige Unterhaltungskosten.

Schikane: Dem Eigentümer eines Grundstücks ist es prinzipiell überlassen, wem er die Benutzung seiner Wege gestattet und wem nicht. Steht aber ein solcher Pfad seit Jahrzehnten der Allgemeinheit zur Verfügung, kann der Eigentümer nicht willkürlich einen bestimmten Nachbarn ausschließen, der noch dazu auf die Durchfahrt dringend angewiesen ist. (Oberlandesgericht Düsseldorf - 9 U 119/00). Die Regelung zum Notwegerecht gilt auch für Ver- und Entsorgungsleitungen ( BGH.V ZR 172/0799).

Von einem Gewohnheitsrecht geht man aus, wenn ein Weg über ein Privatgrundstück seit langer Zeit als Zuwegung zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt wird (OLG Schleswig, 3 U 41/06).

Das Wege- und Leitungsrecht sollte man sich im Grundbuch absichern. Vergisst der Notar darauf hinzuweisen, begeht er eine Pflichtverletzung. Die Existenz einer Baulast lässt diese Pflicht nicht entfallen. (OLG Celle, 3 U 58/09):

Beiträge zur Erschließung oder zum Straßenausbau können von den Gemeinden erhoben werden. Erschließungsbeiträge allerdings nur für die erstmalige Herstellung, Straßenausbaubeiträge auch zur nachträglichen Veränderung. Der Beitrag muss sich immer an den tatsächlich entstandenen Kosten bemessen. Wegen des Kostendeckungsprinzips darf dabei kein Gewinn erwirtschaftet werden.