Ein Bürgerbegehren kann von allen wahlberechtigten Bürgern eines Bezirks beantragt werden. Es muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Beim Bürgerbegehren muss in Hamburg ein Quorum von drei Prozent der Wahlberechtigten erreicht werden.

Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten. Wird es abgewiesen, können die Vertrauensleute Klage erheben.

Ein Bürgerentscheid wird spätestens vier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten zustimmt. Ein Quorum gibt es beim Bürgerentscheid nicht. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.