Die außergewöhnliche Alimentierung des CDU-Fraktionsvorsitzenden in der Hamburgischen Bürgerschaft entstammt einer Zeit, als die SPD mithilfe des damaligen CDU-Fraktionsvorsitzenden Jürgen Echternach eine brisante "Reform" der Hamburgischen Verfassung umsetzen konnte. Dr. Klaus David nennt es in seinem Verfassungskommentar von 1994 freundlich einen Kompromiss von "Geben und Nehmen".

Die damalige SPD-Parlamentsmehrheit benötigte für eine Verfassungsänderung mit Zweidrittelmehrheit die CDU-Opposition. Heraus kam - schärfer ausgedrückt - ein verfassungspolitisches Schurkenstück, welches sich auf das Hamburger Wahlrecht, das Senatsgesetz und die finanzielle Ausstattung der größten Oppositionsfraktion beziehungsweise das später geschaffene Fraktionsgesetz auswirken sollte. Im Wesentlichen handelt es sich um voneinander unabhängige Akte, mit denen am 18. Februar 1971 die Verfassung in einem Zug geändert wurde.

Zum einen wurde in Artikel 38a vorgesehen, dass ein gewählter Abgeordneter, wenn er zum Senator berufen wird, zwar sein Abgeordnetenmandat verliert, aber fortan das Recht hat, bei Verlust seiner Senatszugehörigkeit wieder den Platz eines Bürgerschaftsabgeordneten einzunehmen. So lange rückt nun ein "Hinterbänkler" in die Bürgerschaft, der aber im Falle der Rückkehr eines zwischenzeitlichen Senators dann wieder aus dem Rathaus "herauszuhüpfen" hat. Dieses im Wahlgesetz als "ruhendes Mandat" bezeichnete Verfahren wird von Staatsrechtlern als offenkundig verfassungswidrig eingestuft.

Nur: Wo kein Kläger ist, ist kein Richter, und welcher "hinein"-, beziehungsweise "heraushüpfende" Parteifreund wird dagegen zu Felde ziehen?

Damit büßte seit 1971 ein Senator allerdings die zusätzliche Alimentation ein, die er erhalten hätte, wäre er weiterhin zugleich Abgeordneter geblieben. Das konnte "geheilt" werden: Das Senatsgesetz wurde parallel geändert und alle Senatoren, auch wenn sie nicht zuvor zum Abgeordneten gewählt worden waren, erhielten statt des normalen "Gehalts" der Besoldungsgruppe B 11 nunmehr 120 Prozent des Beamtentarifs.

Die Opposition musste nunmehr eine Gegenleistung erhalten, und so gelangen wir zum zweiten Akt des Schurkenstücks: Im Gesetzesartikel vom 18. Februar 1971 wurde in die Verfassung zugleich Artikel 23a aufgenommen. Danach ist "die Opposition wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie" und diese bildet "die Alternative zur Regierungsmehrheit".

Ach was, möchte man ausrufen und sogleich fragen: Wozu dient diese deklaratorische Feststellung? Wesentlich verbesserte Kontrollinstrumente wurden der Opposition seinerzeit nicht zugestanden.

Ein Resultat ist erst auf den zweiten Blick und nur für Eingeweihte ersichtlich: Mit dieser verfassungspolitischen Aussage wird begründet, dass der Oppositionsführer einem Senator finanziell gleichgestellt werden kann, also wie ein Senator (120 Prozent der Beamtenbezüge nach B 11) erhält.

Umgesetzt wurde dies durch die Mittelzuweisungen der Bürgerschaftskanzlei an die Fraktionen. Und hier erhielt seit 1971 die größte Oppositionsfraktion einen Aufschlag, um den Fraktionsvorsitzenden eben wie geschildert zusätzlich auszustatten oder hierfür ihren fraktionellen Oppositionszuschlag zu verwenden. Und mit dieser sechsfachen Alimentierung ist der CDU-Fraktionsvorsitzende auch "nicht mehr gleich unter gleichen" Abgeordneten; ein ebenfalls verfassungswidriger Zustand, auch hinsichtlich der Fraktionsvorsitzenden der drei derzeit weiteren Oppositionsparteien.

Die Zustimmung zur Senatorengehaltserhöhung 1971 hatte sich die damalige SPD-Regierung von der Opposition also regelrecht "erkauft". Da zur Änderung der Hamburgischen Verfassung eine Zweidrittelmehrheit notwendig ist, bleibt insoweit offen, wann derartige verfassungspolitische Fragwürdigkeiten der dringenden Korrektur anheimfallen.