Ein Bürgerbegehren ermöglicht Mitbestimmung auf Bezirksebene. In einer Frist von sechs Monaten müssen drei (in großen Bezirken zwei) Prozent der Wahlberechtigten das Anliegen unterstützen, damit ein Bürgerentscheid zustande kommt. Dieser gilt wie ein Beschluss der Bezirksversammlung. Die Bezirksversammlung kann dem Bürgerbegehren vorher zustimmen oder einen Kompromiss verhandeln, dann kommt es nicht bis zu einem Entscheid. Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Haushaltsbeschlüsse.

Volksentscheide gelten landesweit. Hamburg führte sie 1996 als letztes Bundesland ein. Direkt mit dem ersten Volksentscheid 1998 wurden die Bürgerbegehren eingeführt.