Lars Alexander Brögeler, 35, ist Anwalt in Dortmund mit den Schwerpunkten Strafrecht und Strafprozessrecht.

Hamburger Abendblatt:

1. Im Prozess gegen Kachelmann hält die Verteidigung das Gericht für befangen. Wenn ein Richter zum Beispiel privat Kontakt zur Familie von Prozessbeteiligten hat, reicht das als Grund aus?

Lars Alexander Brögeler:

Das kommt auf den Einzelfall an. Entscheidend ist die Sichtweise des Angeklagten. Wenn er zu Recht in einem Verhalten der Richter einen Grund sieht, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Richter zu haben, reicht dies aus. Sollte es im Fall Kachelmann tatsächlich private Kontakte der Richter zu Angehörigen des mutmaßlichen Opfers gegeben haben, vielleicht sogar freundschaftliche Verbundenheit, liegt dies sehr nahe.

2. Gibt die Justiz heute bereitwilliger als früher Informationen über prominente Angeklagte an die Öffentlichkeit?

Brögeler:

Ich glaube nicht, dass Staatsanwaltschaften heute offensiver mit solchen Fällen umgehen. Beispiele für Fehlverhalten gibt es aber, so die Durchsuchung beim früheren Postchef Klaus Zumwinkel, vor dessen Haus Medien bereitstanden. Das sind aber Einzelfälle.

3. Wie fair kann ein Prozess gegen einen Prominenten ablaufen, wenn vorher viele Details aus dem Verfahren bekannt werden?

Brögeler:

Das ist die Kardinalfrage im Fall Kachelmann. Die ausführliche Berichterstattung und damit verbundene Stimmungsmache erleichtert die Aufgabe des Gerichts nicht. Es besteht die Gefahr, dass die Strafkammer vom enormen Druck der Öffentlichkeit und ihrer Erwartungshaltung beeinflusst wird. Dann wäre Kachelmanns Anspruch auf faires Verhalten gefährdet.

4. Bei Kachelmann wurde aus Gutachten, Vernehmungsprotokollen, Zeugenaussagen zitiert. Kann die Justiz solche Einzelheiten überhaupt lange zurückhalten?

Brögeler:

Es handelt sich um eine gesetzliche Grauzone. Nur in den Richtlinien für Strafverfahren ist die Zusammenarbeit der Justiz mit der Presse angesprochen. Hiernach ist zwischen dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten abzuwägen, wobei "eine unnötige Bloßstellung dieser Person zu vermeiden ist". Ob diese Grundsätze im Fall Kachelmann hinreichend beachtet wurden, erscheint zweifelhaft. Ich halte das aber für eine unrühmliche Ausnahme.

5. Haben die Berichte über das sprunghafte Liebesleben Kachelmanns seiner Glaubwürdigkeit geschadet?

Brögeler:

Die Öffentlichkeit hat das sicherlich sehr interessiert. Doch bin ich sicher, dass dies ein professionell agierendes Gericht in seiner Überzeugungsbildung nicht beeinflusst. Denn das hat mit dem eigentlichen Fall, dem Kerngeschehen um eine mögliche Vergewaltigung, überhaupt nichts zu tun.