Die Klägerin scheitert vor dem Bundesarbeitsgericht mit der Diskriminierungsklage gegen das Diakonische Werk in Hamburg.

Erfurt/Hamburg. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden: Am Ende hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage, ob kirchliche Einrichtungen Stellenbewerber wegen ihres fehlenden christlichen Glaubens ablehnen dürfen, jedoch nicht abschließend geklärt. Die Erfurter Richter wiesen die Klage einer Deutsch-Türkin, die vom Diakonischen Werk Hamburg eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangt hatte, ab.

Die Klägerin hatte sich Ende 2006 auf eine von der Diakonie ausgeschriebene Stelle als Sozialpädagogin beworben. Als "Integrationslotsin" sollte sie die berufliche Eingliederung von Migranten fördern. Die Diakonie forderte unter anderem ein abgeschlossenes Hochschuldstudium und eine Kirchenzugehörigkeit - beides konnte die gelernte Reiseverkehrskauffrau nicht vorweisen. Der Eintritt in die Kirche sei jedoch Voraussetzung für den Job, erfuhr sie in einem Telefonat auf ihre Bewerbung. Die Muslima erhielt kurz darauf eine Absage. Weil sie sich wegen ihrer Religion und Herkunft diskriminiert fühlte, zog sie vor Gericht. Das Hamburger Arbeitsgericht verurteilte die Diakonie zu 3900 Euro Schadenersatz. In letzter Instanz ist sie nun mit ihrer Klage gescheitert.

Das BAG folgte der Begründung der Diakonie: Der Frau habe die berufliche Eignung gefehlt, sie sei deshalb nicht eingestellt worden. Eine Diskriminierung habe nicht vorgelegen. "Wir begrüßen die Entscheidung, weil sich das Bundesarbeitsgericht auf die Frage konzentriert hat, um die es in diesem Fall geht: nämlich um die Frage der Qualifikation aufgrund der Anforderung des Stellenprofils", sagte Landespastorin Annegrethe Stoltenberg