Nach Artikel 50 der Hamburgischen Verfassung kann das Volk direkt an der Gesetzgebung der Bürgerschaft mitwirken. Seit 2009 sind Volksabstimmungen verbindlich. Dabei gilt ein dreistufiges Verfahren, bei dem das Anliegen der Initiatoren jeweils von einer festgelegten Zahl von Wahlberechtigen unterstützt werden muss.

Die Volksinitiative ist der erste Schritt. Sie ist zustande gekommen, wenn 10 000 Bürgerschaftswahlberechtigte sie unterstützen. Danach folgt das Volksbegehren, dass von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt werden muss. Derzeit sind das 61 834 Hamburger.

Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt. Das sind aktuell 247 337 Stimmen. Die Bürgerschaft kann nach jedem erfolgreichen Schritt prüfen, ob sie das Anliegen der Initiatoren übernimmt.