Seit einer Änderung der Verfassung am 20. Juni 1996 genießt kein Hamburger Bürgerschaftsabgeordneter mehr automatisch Immunität. Diese muss erst auf Antrag der Bürgerschaft hergestellt werden, wenn sie einen Straf- oder Ermittlungsverfahren verhindern will. Geschieht dies, dürfen die Abgeordneten "während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden".