Erfurt. Fühlt sich ein Arbeitnehmer diskriminiert, kann er Ansprüche auf Schadenersatz nur in einer Zweimonatsfrist geltend machen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 188/11). Damit scheiterte eine Hamburgerin in der letzten Instanz. Sie hatte sich 2007 auf eine Anzeige beworben, in der Mitarbeiter von 18 bis 35 gesucht wurden. Die damals 41-Jährige erhielt am 19. November 2007 eine Absage, erhob aber erst am 29. Januar 2008 Klage.