Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 2009, dass Sicherungsverwahrung nicht nachträglich auf unbestimmte Zeit verlängert werden dürfe. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung sei menschenrechtswidrig, da sie verhängt werde, ohne dass eine neue Straftat vom Inhaftierten begangen wurde.

In Deutschland war die Sicherungsverwahrung bis dato als Gefahrenabwehr bewertet worden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2011 das Urteil aus Straßburg: Personen, die vor dem 30. Januar 1998 in Sicherungsverwahrung kamen oder ihre zehnjährige Verwahrung abgesessen haben, sind freizulassen.