Anwaltskosten seien Folge kriminellen Verhaltens und daher der “privat zu verantwortenden Unrechtssphäre“ zuzuordnen.

Hamburg. Wer als Unternehmer einen Strafprozess verliert, kann die Anwaltskosten nicht von der Steuer absetzen. Die entsprechende Klage eines verurteilten Steuerzahlers hat das Finanzgericht Hamburg zurückgewiesen.

Die Anwaltskosten seien Folge kriminellen Verhaltens und daher grundsätzlich der "privat zu verantwortenden Unrechtssphäre" zuzuordnen, teilte das Gericht gestern mit (Az.: 2K6/11). Mit den Taten habe der Kläger sein privates Vermögen vermehren wollen.

Der Kläger sei "wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt" worden. Das Finanzamt lehnte es ab, die Anwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100 000 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Darauf klagte der Unternehmer. Die Anwaltskosten sind nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht "zwangsläufig" seien, denn eine vorsätzliche Straftat sei vermeidbar.

Zivilprozesskosten aber sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Az.: VI R42/10) in Ausnahmefällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.