Die Rechtsprechung ist kompliziert. Ein Grundrecht auf sichere Straßen gibt es nicht. Den Träger der Straße, in diesem Fall die Kommune, trifft eine weitreichende Kontrollpflicht. Vernachlässigt er sie, führt dies zu einer "Verkehrssicherungspflichtverletzung" - also haftet er. Auf viel befahrenen Straßen müssen die Kontrollen mehrmals wöchentlich erfolgen. Die Aussage der Mitarbeiter, bei ihren Kontrollfahrten keinen Schaden erkannt zu haben, kann im Streitfall durch die Aussagen unabhängiger Zeugen widerlegt werden. Ein Verkehrsteilnehmer darf aber nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Fahrbahnbelag in Ordnung ist, insbesondere auf Nebenstraßen. Sind Schlaglöcher allerdings für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar, scheidet eine Haftung der Stadt aus. Tipp von Juristen: Straßenzustand und Schaden am Auto mit Fotos dokumentieren, außerdem Adressen von Zeugen notieren.

Der ADFC weist darauf hin, dass die Situation für die Radfahrer in Hamburg noch schwieriger ist als für Autofahrer - Fahrräder seien nicht gefedert. ADFC-Sprecher Dirk Lau: "Absackungen inmitten einer Fahrbahn mit einer Tiefe von 12 bis 13 cm sowie einem Durchmesser von 30 bis 35 cm stellen nach Meinung der Gerichte eine Gefahrenquelle für Radfahrer dar. Die Stadt, muss diese Löcher beseitigen, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen." Liegt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vor, etwa bei einem unveränderten Zustand über Monate hinweg, scheide auch ein Mitverschulden des Radfahrers aus, der nicht auf Sicht gefahren sei.

Liegt keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung der Stadt vor, kann dem Radfahrer ein grobes Eigenverschulden zur Last gelegt werden, wenn er unter Missachtung des Sichtfahrgebots in ein ohne Weiteres erkennbares Schlagloch fährt. Auch wer einen in äußerst schlechtem Zustand befindlichen Radweg benutzt und nach dem Umfahren von Schlaglöchern dann bei einem Ausweichen vor einem weiteren zu Fall kommt, ist selbst schuld.