Das Recht auf effektiven Rechtsschutz in zivilrechtlichen Streitigkeiten genießt jeder Bürger. Es wird aus Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) verfassungsrechtlich abgeleitet.

Es verpflichtet die Fachgerichte, Verfahren in einem angemessenen Zeitrahmen abzuschließen. Die Missachtung dieser Verpflichtung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mehrfach gerügt. Auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben deutsche Staatsbürger erfolgreich wegen zu langer Gerichtsprozesse Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland erstritten: Art. 6 Absatz 1 der Menschenrechtskonvention sichert dem Bürger zu, dass Verfahren "innerhalb angemessener Frist" zu verhandeln sind. Ob die Dauer eines Verfahrens unangemessen ist, müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, welchen Beitrag der Kläger zur Verzögerung geleistet und inwieweit ihn die Prozessdauer belastet hat. So wurde 2006 einem Kläger aus Saarbrücken vom EGMR 45 000 Euro Schadenersatz zugestanden, dessen Prozess einen Streitwert von 109 000 000 Euro hatte - das Verfahren hatte rund 30 Jahre gedauert und so die wirtschaftliche Existenz des Klägers bedroht.