Ein Chefarzt darf sich nur in Notfällen oder im Urlaub vertreten lassen, wenn der Patient in psychosomatischer Behandlung mit ihm die Wahlleistung Chefarztbehandlung vereinbart hat. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 314B C 337/07). Anderslautende Klauseln seien unwirksam.