Die Experten Ricarda Breiholdt und Stefan Schadendorff beantworteten in der Axel-Springer-Passage die Fragen von 100 Besuchern.

Rund 100 Bürger kamen in die Axel-Springer-Passage, um sich über Mietrecht zu informieren. Die Anwälte Ricarda Breiholdt und Stefan Schadendorff standen zwei Stunden lang Rede und Antwort. Die Dokumentation:

Frage: Was muss ich beachten, wenn ich einen Mietvertrag abschließen will?

Antwort: Er sollte schriftlich geschlossen werden und die wichtigsten Eckpunkte wie etwa Miethöhe, Mietobjekt, Regelung der Nebenkosten beinhalten. Die Mietkaution sollte in jedem Fall schriftlich vereinbart werden, für sie gelten besondere Regeln, sie darf drei Monatsmieten nicht überschreiten, kann aber in drei Monatsraten bezahlt werden. Die Art der Mietkaution können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren, meist handelt es sich um eine Bar-Kaution oder Bürgschaft.

Frage: Wann darf mein Vermieter den Mietvertrag kündigen?

Antwort: Er kann einem Mieter grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat und dieses schriftlich begründet. Beispiele sind erhebliche Vertragspflichtverletzungen, weil etwa der Mieter mit Zahlungen im Rückstand ist oder das Objekt unerlaubt untervermietet hat. Oder: "Eigenbedarf", wenn der Vermieter nachvollziehbar die Wohnung für sich oder für Familienangehörige benötigt. Sie können gegen die Kündigung schriftlich Widerspruch einlegen, in der Regel spätestens zwei Monate, bevor das Mietverhältnis endet.

Frage: Welche Kündigungsfristen gelten für Vermieter und Mieter?

Antwort: Die Kündigungsfrist beträgt für den Vermieter und Mieter einheitlich drei Monate bei einer Wohnzeit bis zu fünf Jahren. Bei einer Wohndauer von über fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist nur zulasten des Vermieters auf sechs, bei über acht Jahren auf neun Monate. Von besonderer Bedeutung ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, wenn der Mieter beispielsweise für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.

Frage: Wann darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Antwort: Von großer praktischer Bedeutung ist die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Im Klartext bedeutet das: Der Vermieter kann vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit mindestens einem Jahr unverändert ist und diese zudem innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht wurde. Maßstab ist hier diejenige Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung gezahlt wurde.

Frage: Vor einem Jahr musste ich ausziehen, weil mein Vermieter Eigenbedarf angemeldet hatte. Ich habe das Gefühl, dass jemand anderes eingezogen ist. Was kann ich tun?

Antwort: Sie sollten recherchieren, wer dort wohnt. Vielleicht die Nachbarn fragen, beim Einwohnermeldeamt anrufen, gegebenenfalls einen Detektiv einschalten. Falls die Wohnung anderweitig vermietet ist, hätten sie grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch.

Frage: Wann kann ich die Miete mindern?

Antwort: Wenn ein Mangel vorliegt, also das Wohnobjekt nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Beispiele: Schimmelpilz, Feuchtigkeit, leckendes Waschbecken, Fluglärm oder Baustellen. Sie müssen den Mangel dem Vermieter anzeigen. Bei Lärmbeeinträchtigung empfiehlt es sich, ein Lärmprotokoll zu führen, also für jeden Tag die Beeinträchtigung nachzuweisen. Die Höhe hängt vom Umfang der Beeinträchtigung ab.

Frage: Mein Schlafzimmer liegt über einer Garage. Das Garagentor knallt sehr laut zu. Kann ich die Miete mindern?

Antwort: Das hängt davon ab, zu welchen Bedingungen sie eingezogen sind. Wenn die Garage erst nach der Anmietung gebaut wurde, könnte ein Mangel vorliegen. Sie könnten dann die Beseitigung des Mangels verlangen und bis dahin die Miete mindern.

Frage: Aus der Wohnung über mir höre ich ständig Kindergeräusche, die mich stören. Die Kinder toben auch spät abends durch die Wohnung. Ist das ein Mangel?

Antwort: Das kommt darauf an. Die Nachtruhe ist grundsätzlich einzuhalten, andererseits fällt Familienzuwachs in den sogenannten sozialadäquaten Bereich und ist hinzunehmen. Sinnvoll wäre, einen Mediator einzuschalten. Mediatoren sind ausgebildete Schlichter, die mit den streitenden Parteien außergerichtlich eine Lösung suchen.

Frage: Mein ehemaliger Vermieter sagt, ich hätte die Wohnung bei meinem Auszug nicht ordnungsgemäß renoviert. Jetzt soll ich nachzahlen. Ich habe nur knapp drei Jahre dort gewohnt.

Antwort: Bei einer Mietdauer von drei Jahren müssen Sie in der Regel nicht renovieren. Dies sollten sie von einem Anwalt prüfen lassen. Denn: Geschätzte 80 Prozent der Renovierungsklauseln sind unwirksam. Grundsätzlich gilt: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig. Nach dem Bundesgerichtshof darf er sie aber unter Umständen auf den Mieter abwälzen.

Der Hamburgische Anwaltverein offeriert einen "Anwaltsuchdienst". Auf Anfrage werden kostenlos bis zu drei für den jeweiligen Fall geeignete Rechtsanwälte genannt: 0180/431 43 14 (per Anruf aus dem Festnetz 20 Cent, mobil ist es teurer).