Fast alles muss kurz nach der Geburt beantragt werden - besonders wenn es ums Geld geht

Geburtsurkunde: Ohne sie geht bei allen Anträgen und Anmeldungen nichts. In der Geburtsurkunde steht, wann das Kind wo geboren wurde, wie es heißt und welchen Namen seine Eltern haben. Sie muss innerhalb von fünf Werktagen nach der Geburt beim Standesamt des Stadtteils, in dem das Kind geboren wurde, beantragt werden. Vorlegen müssen die Eltern ihre Personalausweise oder Reisepässe (mit Meldebescheinigung), ihre Geburtsurkunden und eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2009), die Eheurkunde (bei Eheschließung nach dem 1. Januar 2009) oder die Original-Heiratsurkunde mit Übersetzung bei Eheschließung im Ausland. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten sie eine Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung mitbringen. Die nötige Geburtsbescheinigung wird vom Arzt ausgestellt. Die Vornamens- und Familiennamensanzeige gibt es im Krankenhaus.

Kindergeld: Unabhängig von Einkommen oder Nationalität gibt es für alle in Deutschland lebenden Kinder bis 18 Jahre Kindergeld. Darüber hinaus kann es weitergezahlt werden, wenn etwa die Kinder in der Ausbildung sind. Es beträgt 184 Euro monatlich für das erste und zweite Kind der Familie, für das dritte 190 Euro und jedes weitere 215 Euro. Beantragt wird es bei der Familienkasse in der Agentur für Arbeit in Hamburg. Dort gibt es auch das Antragsformular. Oder zum Herunterladen unter www.familienkasse.de . Service-Telefon: 01801/54 63 37.

Mutterschaftsgeld: Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. In der Zeit zahlt für gesetzlich Versicherte die Krankenkasse 13 Euro am Tag. Dort muss auch der Antrag gestellt werden. Der Arbeitgeber stockt den Betrag so weit auf, dass der durchschnittliche Nettoverdienst erreicht wird. Frauen, die privat oder bei ihrem Mann gesetzlich mitversichert sind, bekommen höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld.

Elternzeit: Bis zu drei Jahre können Eltern für die Betreuung ihrer neugeborenen Kinder ihre Arbeit ruhen lassen oder auf bis zu 30 Wochenstunden reduzieren. Für die Teilzeitregelung gilt der Rechtsanspruch in Firmen mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet wird und keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Das dritte Jahr Elternzeit kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber auch später, bis zum achten Geburtstag des Kindes, genommen werden. Für die gesamte Elternzeit gilt Kündigungsschutz. Spätestens sechs Wochen vor Beginn muss die Elternzeit beim Arbeitgeber angekündigt werden, wenn sie sich direkt an die achtwöchige Mutterschutzzeit anschließt.

Elterngeld: Für Mütter oder Väter, die nach der Geburt ihres Kindes für eine Zeit aus dem Beruf aussteigen oder nur Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten (Elternzeit), gibt es finanzielle Unterstützung von 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens, höchstens 1800 Euro. Der Antrag wird bei den Elterngeldstellen der zuständigen Bezirksämter schriftlich gestellt. Daneben ist zusätzlich zu den Ausweisen der Eltern und der Geburtsurkunde des Kindes auch ein Nachweis über das Nettoeinkommen der vergangenen 14 Monate notwendig. Elterngeld wird zwölf Monate für den einen Elternteil gezahlt und noch mal zwei Monate, wenn auch der andere Elternteil (meistens die Väter) in Elternzeit geht. Mutter und Vater können sich die Zeit aber auch anders aufteilen oder gleichzeitig in Elternzeit gehen. Nie werden aber mehr als 14 Monate gezahlt. Wer Teilzeit arbeitet, erhält von der Differenz zu dem Vollzeit- und Teilzeitgehalt 67 Prozent ausbezahlt. (Infos unter www.bmfsj.de , Service-Telefon 0180/190 70 50)

Kinderzuschlag: Eltern, die nur ein geringes Einkommen haben, erhalten einen Zuschlag von bis zu 140 Euro. Beantragt wird dies bei der Familienkasse.

Vaterschaft/Sorgerecht: Sind die Eltern verheiratet, ist der Fall gesetzlich klar: beide sorgeberechtigt. Sind die Eltern unverheiratet, muss der Mann die Vaterschaft anerkennen. Das geht kostenfrei beim Jugendamt und kostenpflichtig beim Notar. Damit die Vaterschaft rechtsgültig wird, muss die Mutter zustimmen und dies bei den genannten Stellen beurkunden. Das Gleiche gilt für ein gemeinsames Sorgerecht.