Hamburg. Wer falsche Angaben bei der Terminvereinbarung für eine Impfung macht, wird in der Regel abgewiesen.

Im Hamburger Impfzentrum in den Messehallen werden Tag für Tag etwa zehn „Impf-Mogler“ ertappt, die sich impfen lassen wollen, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind. Wie kann das passieren? Bei der Terminvergabe übers 116 117-Callcenter oder online kann nur eine oberflächliche Prüfung stattfinden.

„Wenn jemand sagt, er arbeitet in der Notaufnahme, dann muss ich ihm das glauben. Das fällt aber häufig auf, wenn er die Papiere beim Check-in im Impfzentrum vorlegen muss“, sagt Walter Plassmann von der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVHH), die das Impfzentrum betreibt.

Ein Termin berechtigt nicht zur Impfung

Wer falsche Angaben bei der Terminvereinbarung macht und nicht impfberechtigt ist, müsse in der Regel abgewiesen werden, sagt der Sprecher der Sozialbehörde, Martin Helfrich. „Die Entscheidung darüber wird aber in allen Fällen – sowohl bei Impfberechtigten als auch bei nicht Impfberechtigten – immer erst vor Ort getroffen.

Im Video: So funktioniert das Hamburger Corona-Impfzentrum

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Deswegen gilt ganz ausdrücklich: Ein Termin berechtigt nicht zur Impfung“, so Helfrich. Im Check-in-Bereich des Impfzen­trums sind Behördenmitarbeiter tätig, die aufgrund der Impfverordnung und deren Auslegung die sogenannte „hoheitliche Entscheidung“ treffen.

Immer wieder gibt es Einzelentscheidungen

Gegebenenfalls werden dazu Vorgesetzte in mehreren Instanzen hinzugezogen, sagt Helfrich. Die in der Verordnung beschriebenen Kategorien seien bisher recht allgemein. Deswegen müssten immer wieder Einzelentscheidungen getroffen werden.

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„Das wird auch zukünftig eine große Rolle spielen. Die vorzulegenden Unterlagen unterscheiden sich deswegen von Fall zu Fall. Bei der Schutzimpfung aufgrund des Alters beispielsweise genügt die Vorlage des Personalausweises zur Altersfeststellung, bei medizinischen Indikationen sind eindeutige ärztliche Zeugnisse erforderlich, bei einer Impfberechtigung aufgrund der Tätigkeit aktuelle, glaubwürdige und nachprüfbare Arbeitgeberbescheinigungen, deren Richtigkeit vor Ort ebenfalls überprüft wird“, sagt Behördensprecher Martin Helfrich.