ubi Kiel - Die Haftanstalt Lübeck-Lauerhof sorgt erneut für Schlagzeilen, diesmal allerdings wegen eines angeblich zu harten Strafvollzugs. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit die Beschwerde eines Gefangenen, der sich gegen eine mehrmonatige und strenge Einzelhaft wehrt.

In der Vergangenheit war dem Gefängnis, in dem Verbrecher mit hohen und lebenslangen Haftstrafen einsitzen, ein angeblich zu lascher Vollzug angekreidet worden. Seit Sommer 1997 hatte es mehrere Vorfälle gegeben, darunter zwei Geiselnahmen, einen Ausbruch, eine Flucht und einen Selbstmord. Folge war eine schrittweise Verschärfung der Sicherheitsmaßnahmen und damit auch der Beschränkungen für die Gefangenen.

Einzelheiten über die Beschwerde wollten weder das Ministerium noch die Haftanstalt mitteilen, da es sich um ein schwebendes Verfahren handle. Dem Vernehmen nach wurde der Gefangene "streng isoliert". So sei verfügt worden, daß er 23 Stunden am Tag in der Zelle zu verbringen habe und während der einen Stunde Hofgang mit keinem anderen Gefangenen sprechen dürfe. Kontakt hat der Häftling demnach nur zu einer Handvoll Beamter, die ihn versorgen und bewachen. Radio und Fernseher darf er in seiner Zelle einschalten.

Die Gründe für die harte Gangart teilte die Anstalt nicht mit. Dies falle unter Datenschutz, sagte ein Mitarbeiter. Klar ist, daß solche Sicherheitsverfügungen von einem Gremium in der Anstalt angeordnet und regelmäßig geprüft werden. Dem Vernehmen nach gilt ein Totalwegschluß als "heikles und letztes Mittel", um schwerkriminelle Häftlinge davon abzuhalten, ihren Ausbruch oder eine Meuterei zu organisieren. Ob die Person des Häftlings und die von ihm offenbar ausgehende Gefahr einen solch massiven Eingriff in seine Rechte erlaubt, ist offen. Es sei eine ,,Gratwanderung", heißt es selbst im Justizministerium.

Dort haben die Karlsruher Richter nun eine Stellungnahme angefordert. Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts gibt es jetzt drei Varianten. Die Beschwerde könnte immer noch zu den Akten gelegt sowie negativ oder positiv entschieden werden. Geprüft wird in Karlsruhe nur der Einzelfall. Ein Spruch des höchsten Gerichts wäre aber zugleich eine Leitlinie dafür, was einem Häftling zugemutet werden darf, um Öffentlichkeit, Vollzugsbeamte und Mitgefangene zu schützen.