Nachdem das OLG Köln am 01.07.2019 einen Beschluss erließ (Az. 27 U 7/19) und darin andeutete, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung abzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg versprach, hat VW nun die Konsequenz gezogen und die Berufung zurückgenommen.

Köln (ots) - Nachdem das OLG Köln am 01.07.2019 einen Beschluss erließ (Az. 27 U 7/19) und darin andeutete, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung abzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg versprach, hat VW nun die Konsequenz gezogen und die Berufung zurückgenommen. Die Kanzlei Rogert & Ulbrich aus Köln kann also ein weiteres rechtskräftiges Urteil auf der Habenseite verbuchen.

In der Klage gegen Volkswagen ging es um einen im Jahr 2013 für knapp 20.000 EUR gebraucht gekauften Audi A4 Avant. Das LG Köln hatte der Klage stattgegeben. Volkswagen ging daraufhin beim OLG Köln in Berufung.

Der erkennende Senat hatte dem Konzern in dem Beschluss deutlich zu verstehen gegeben, was VW in dieser Angelegenheit zu erwarten hat - nämlich eine klare Niederlage.

So wertete er die von der VW AG eingesetzte Software als eine illegale Abschaltvorrichtung und die Verwendung derselben als sittenwidrig.

Einziger Zweck des Vorgehens sei die Gewinnmaximierung gewesen. Andere Gründe als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung seien nach Überzeugung des Senats nicht denkbar. Es erscheine lebensfremd, dass man bei VW eine Software auf Motoren installiere, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der mit diesen Motoren versehenen Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass man sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspreche.

lm Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei das Verhalten der Verantwortlichen Akteure bei Volkswagen als besonders verwerflich anzusehen. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergebe sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter bei Volkswagen auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.

Auf dass diese Ansichten des Senats nicht in einem abweisenden Beschluss festgeschrieben werden und für andere Gerichte richtungsweisend werden könnten, hat der beklagte Konzern nun die Reißleine gezogen und die Berufung zurückgenommen. Konsequenz daraus ist, dass das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht Köln rechtskräftig wird.

"Von vielen Oberlandesgerichten, darunter Köln, Karlsruhe, München, Koblenz und Oldenburg, erhalten wir mittlerweile sehr klare Ansagen zugunsten der Kläger in VW-Fällen. Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Braunschweig die Musterfeststellungsklage beurteilt. Für Einzelkläger läuft derzeit jedenfalls alles in die richtige Richtung," stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert erfreut fest.

Pressekontakt:

Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell

Presseportal-Newsroom: news aktuell GmbH