Der ansonsten in weiten Teilen eher nicht so verbraucherfreundlich urteilende Osten der Republik wartet nun mit einem wahrlich spektakulären Urteil gegen Volkswagen auf und verurteilt den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme eines Audi A8 mit einem 3.0l-Motor Euro5 der Baureihe EA897 (Urteil vom 03.07.2019, Az. 10 O 408/18).

Köln (ots) - Der ansonsten in weiten Teilen eher nicht so verbraucherfreundlich urteilende Osten der Republik wartet nun mit einem wahrlich spektakulären Urteil gegen Volkswagen auf und verurteilt den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme eines Audi A8 mit einem 3.0l-Motor Euro5 der Baureihe EA897 (Urteil vom 03.07.2019, Az. 10 O 408/18). In der Begründung heißt es, der sich weitestgehend auf ein "einfaches Leugnen" beschränkende Vortrag der Beklagten (die Volkswagen AG) sei nicht geeignet, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass sie an der Entwicklung des unstreitig in diversen Fahrzeugen aus dem Gesamtkonzern eingesetzten Motors zumindest entscheidend mitbeteiligt gewesen sei. Der Motor sei nach Auffassung der Kammer auch nicht anders zu behandeln aus der hinlänglich bekannte Motor EA 189. Auch im vorliegenden Fall sei von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. Es sei festzustellen, dass sich Volkswagen im Kern auf ein "einfaches Bestreiten der Gleichstellung mit dem Motor EA 189 beschränkt", im Übrigen aber der Vortrag nicht geeignet sei, das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in Frage zu stellen. Der Kläger habe nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Volkswagen offensichtlich scheue, ausdrücklich zu behaupten, eine (illegale) Abschalteinrichtung liege im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vor.

Auch nachfolgend habe sich die Volkswagen AG nicht entsprechend klar geäußert, zur Überzeugung des Gerichts auch aus gutem Grund. "Welchen anderen Hintergrund außer einer illegalen Abschalteinrichtung sollte die Anordnung des KBA haben?", fragt sich die Kammer. "Warum solle sich die Audi AG einer Aufforderung des KBA beugen, wenn tatsächlich nichts Illegales vorläge?", rätselt die Kammer weiter. Offensichtlich sei die Audi AG durch Kooperation einem öffentlichkeitswirksamen förmlichen Bescheid nur zuvorgekommen. Der Motor EA 897 sei daher identisch dem Motor EA 189 zu behandeln. In der Sache selbst qualifizierte das Gericht das Verhalten des VW-Konzerns als sittenwidrig.

Die Täuschung durch VW diene - andere Motive seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden und Wettbewerbern gebe dem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit und ließe das teilweise in den Medien verharmlosend als "Schummelei" bezeichnete Vorgehen weder als "Kavaliersdelikt" noch als "lässliche Sünde" erscheinen.

Hinzu trete, dass man bei VW durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst habe, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und VW darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten sei auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig zu bewerten. Das Verhalten wiege umso schwerer, als es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handele, die durch ihr unredliches Verhalten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte habe die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

"Wir hatten zwar bereits früher in einem vergleichbaren Verfahren mit 3.0 TDI Euro5-Motor gewonnen. Dieses Urteil bedient sich jedoch einer an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Sprache, die der Wackelpudding-Taktik der Beklagten eine deutliche Absage erteilt. Wackelpudding deshalb, weil es mit den Aussagen der Volkswagen AG in den Abgasskandal-Verfahren so ist, als wolle man einen Pudding an die Wand nageln. Ich begrüße es gerade vor diesem Hintergrund sehr, dass immer mehr Richter den Mut haben, sich auf die Seite des Betroffenen stellen und tatsächlich das auszusprechen, was jeder schon lange geahnt hat - nämlich dass auch die älteren Premiummodelle wie der A8 von Audi mit Schadstoffnorm Euro5 mit einer Abschaltvorrichtung bestückt sind," freut sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert aus Köln über diesen weiteren Erfolg seiner Kanzlei, die damit ihre Stellung als führende Kanzlei in der rechtlichen Aufarbeitung des Abgasskandals untermauert.

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